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  • AutorenbildLiane Eiberger

Scheinselbstständigkeit vermeiden: Rechtssicher mit virtuellen Assistenten & Freelancern arbeiten!

Im letzten Beitrag haben wir das Thema Scheinselbstständigkeit angerissen, als wir über die rechtlichen Aspekte bei der Zusammenarbeit mit einem virtuellen Assistent gesprochen haben. Dabei ist klar geworden, dass sämtliche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden müssen, um Auftraggeber und virtuellen Assistenten Rechtssicherheit zu bieten.


Aber was steckt konkret hinter dem Begriff Scheinselbstständigkeit? Wie sichert man sich schon vor der Zusammenarbeit im Detail ab und was sollte in der Praxis tunlichst vermieden werden? All das thematisieren wir in diesem Beitrag.



Was ist Scheinselbstständigkeit überhaupt?


Als selbstständiger Unternehmer weiß man in der Regel, dass man mehrere Auftraggeber haben sollte, um nicht von einem einzigen Einkommen abhängig zu sein. Bereits zu Beginn einer Selbstständigkeit werden die meisten Neu-Unternehmer darauf hingewiesen. Dieses Gebot gilt allerdings nicht nur, um hinsichtlich des Einkommens breiter aufgestellt zu sein und sich so finanziell besser abzusichern.


Hier kommt zudem auch das Thema Scheinselbstständigkeit ins Spiel. Welche Aspekte diesbezüglich zählen und was man beachten muss, wissen tatsächlich viele Selbstständige auch nach Jahren als Unternehmer noch nicht. Umso besser, wenn ein Auftraggeber dahingehend Bescheid weiß, um sich selbst keinem Risiko auszusetzen. Denn bei der Arbeit mit einem virtuellen Assistenten sollte man sich auch selbst stets rechtlich absichern, um nicht plötzlich Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen.


Was ist also Scheinselbstständigkeit? Als Scheinselbstständigkeit gilt im Grunde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass jedoch unter dem Deckmantel einer freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit geführt wird. Ob ein Selbstständiger als scheinselbstständig gilt oder nicht, wird anhand diverser Kriterien unter anderem durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.


An dieser Stelle möchten wir die wichtigsten Aspekte gegenüber stellen, um den Unterscheid zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit klarer herauszuarbeiten.


1) Während ein Selbstständiger als Auftragnehmer nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden wird, wäre dies bei einem Scheinselbstständigen der Fall. Das bedeutet, dass der Selbstständige die Büroräume im Unternehmen des Auftraggebers nutzt, an Meetings vor Ort teilnimmt, in Dienstplänen berücksichtigt wird, die Arbeitsmaterialien verwendet, in der Kantine zu Mittag isst und noch so manches mehr.

2) Selbstständige erledigen sämtliche ihrer Aufgaben in Eigenverantwortung und unterliegen keiner Weisungsgebundenheit. Sie haben somit die vollkommene Freiheit darüber, wann, wo und wie sie ihre Tätigkeiten ausüben. Ein Scheinselbstständiger erbringt seine Leistungen jedoch anhand von klaren Weisungen und verpflichtet sich zudem örtlich und zeitlich.



3) Als Selbstständiger unterliegt man in jeder Hinsicht dem eigenen unternehmerischen sowie wirtschaftlichen Risiko und muss selbstständig für die eigene Absicherung sorgen. Scheinselbständige wären bei der Leistungserbringung wiederum keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt.


Das zeigt, dass nicht nur die Zahl der Einkommensquellen relevant ist – auch wenn man als Selbstständiger dennoch immer mit mehreren Auftraggeber arbeiten sollte. Bei einer Prüfung würden letztlich alle Kriterien im Gesamten und somit die gesamte wirtschaftliche Situation des Selbstständigen geprüft werden. Sollte diese nicht zu Gunsten des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers ausfallen, droht eine hohe Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.


Für Auftraggeber bedeutet das im Umkehrschluss, dieses Thema mit den virtuellen Assistenten schon vor einer möglichen Zusammenarbeit anzusprechen und schließlich folgende Vorkehrungen zu treffen.



Wie sichert man sich vor der Zusammenarbeit bereits ab?


Wie im Artikel zu den drei effektivsten Aspekten einer erfolgreichen Zusammenarbeit bereits erwähnt, sollten mehrere Verträge mit dem virtuellen Assistenten abgeschlossen werden – insbesondere der Vertrag über die freie Mitarbeit. Für die nötige Rechtssicherheit sollten tatsächlich alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, auch wenn sie noch so irrelevant erscheinen.


Wichtig ist bei all dem auch, wie der Kontakt bzw. die eventuelle Zusammenarbeit überhaupt zustande kommt. Heute gibt es sowohl Vermittler zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als auch Plattformen, über die sich die virtuellen Assistenten selbst einem ausgewählten Publikum vorstellen können. Bei va finden beispielsweise finden sich Auftraggeber und Auftragnehmer selbstständig, in dem sich die virtuellen Assistenten mit eigens erstellten Profilen präsentieren und so nach Bedarf ausgewählt und kontaktiert werden können.


Letztlich ist das eigenständige Werben nach Kunden durch den Selbständigen ein Faktor, der gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen kann.

Die Zusammenarbeit in der Praxis: Was sollte ich als Auftraggeber vermeiden?


Was kann man nun also in der Praxis – in der gelebten Zusammenarbeit - bestenfalls vermeiden, um auf der sicheren Seite zu sein? Das ist schon jetzt eigentlich ziemlich eindeutig. Als Auftraggeber, der mit virtuellen Assistenten arbeitet, überträgt man Aufgaben an diese und lässt sie weisungsungebunden ausführen.


Das bedeutet also, dass der virtuelle Assistent die vereinbarten Tätigkeiten in unternehmerischer Freiheit und somit zeitlich und örtlich ungebunden ausführt. Dabei können zwar problemlos Fristsetzungen erfolgen, dennoch unterliegt der virtuelle Assistent keiner Weisungsgebundenheit und wird nicht in die Arbeitsorganisation integriert.


Er erhält keinen eigenen Arbeitsplatz im Unternehmen, nutzt eigene Arbeitsmaterialien, isst nicht in der Kantine, wird nicht bei Dienstplänen eingebunden, nimmt üblicherweise digital an Meetings teil und so weiter. Zudem hat er weitere Auftraggeber und kümmert sich selbst um seine wirtschaftliche Absicherung und das eigene unternehmerische Risiko. Dies sind Faktoren, die Auftraggeber durchaus im Rahmen der Zusammenarbeit für die eigene Absicherung thematisieren dürfen.


Selbstverständlich dürfte ein virtueller Assistent Unterlagen beim Auftraggeber abholen, an dem ein oder anderen Präsenzmeeting teilnehmen oder auch einmal in einem bestimmten Zeitrahmen für diesen tätig werden. Wie erwähnt wird letztlich immer der Einzelfall und damit alle Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer betrachtet. So kann also auch ein Einzelfaktor, der für eine Scheinselbstständigkeit sprechen könnte, bei einer Prüfung schließlich doch als nicht zutreffend betrachtet werden.




Fazit


Das Thema Scheinselbstständigkeit ist tatsächlich recht komplex und sollte daher Auftragnehmern wie auch Auftraggebern stets im Hinterkopf bleiben. Welche Aspekte zu beachten sind, haben wir in diesem Beitrag aufgeführt – dennoch wird jeder Fall individuell betrachtet. Vorsorgen kann allerdings jeder und sollte dies auch tun. Auf diese Weise können empfindliche Konsequenzen in Form von Nachzahlungen vermieden werden.

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